Was ist beschränkte persönliche dienstbarkeit?
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090-1093 BGB) ist ein dingliches Recht, das einer bestimmten Person (nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks) das Recht einräumt, ein fremdes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen oder zu nutzen und den Eigentümer von bestimmten Handlungen auf dem Grundstück abzuhalten. Sie unterscheidet sich von der Grunddienstbarkeit dadurch, dass sie nicht an ein herrschendes Grundstück gebunden ist, sondern einer bestimmten Person zusteht.
Wesentliche Merkmale:
- Dingliches Recht: Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht und wirkt somit gegenüber jedermann. Sie ist im Grundbuch eingetragen.
- Belastung eines Grundstücks: Sie belastet ein bestimmtes Grundstück (dienendes Grundstück).
- Begünstigter: Berechtigt ist eine bestimmte natürliche oder juristische Person (nicht der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks).
- Inhalt: Der Inhalt der Dienstbarkeit bestimmt, welche Rechte der Berechtigte hat (z.B. Wegerecht, Leitungsrecht, Wohnrecht).
Arten:
- Nutzungsdienstbarkeiten: Erlauben dem Berechtigten die Nutzung des Grundstücks (z.B. Wegerecht, Leitungsrecht, Weideberechtigung).
- Untersagungsdienstbarkeiten: Verbieten dem Eigentümer bestimmte Handlungen auf dem Grundstück (z.B. Bauverbote, Pflanzverbote).
- Duldungsdienstbarkeiten: Verpflichten den Eigentümer, bestimmte Handlungen des Berechtigten auf dem Grundstück zu dulden (z.B. Aufstellen von Werbetafeln).
Entstehung:
- Einigung und Eintragung: Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entsteht durch Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Berechtigten und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 1090 BGB).
- Gesetzliche Entstehung: In Ausnahmefällen kann sie auch durch Gesetz entstehen.
Erlöschen:
- Aufhebung: Durch Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Berechtigten.
- Zeitablauf: Wenn die Dienstbarkeit auf eine bestimmte Zeit befristet ist.
- Zweckwegfall: Wenn der Zweck der Dienstbarkeit dauerhaft entfallen ist.
- Verschmelzung: Wenn der Berechtigte auch Eigentümer des belasteten Grundstücks wird.
- Verzicht: Durch Verzicht des Berechtigten.
- Gutgläubiger Erwerb: Unter bestimmten Umständen kann ein gutgläubiger Erwerber des Grundstücks die Dienstbarkeit löschen lassen.
Abgrenzung zur Grunddienstbarkeit: Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit einer bestimmten Person zusteht, während die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks (herrschendes Grundstück) zugutekommt.
Beispiele:
- Einem Elektriker wird das Recht eingeräumt, eine Stromleitung über ein Nachbargrundstück zu verlegen und zu warten (Leitungsrecht).
- Einem Künstler wird das Recht eingeräumt, auf einem fremden Grundstück eine Skulptur aufzustellen.
- Einem Jagdpächter wird das Recht eingeräumt, auf einem fremden Grundstück zu jagen.
Rechtsprechung: Die Rechtsprechung zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist vielfältig und komplex. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fragen rechtlichen Rat einzuholen. Insbesondere die Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeit kann zu Streitigkeiten führen.